Die Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Lottstetten

Im April 1887 wurde die Freiwillige Feuerwehr Lottstetten mit den damals aufgestellten und wie folgt lautenden Statuten gegründet:

„Wie in vielen Orten unseres Vaterlandes ist auch in der Gemeinde Lottstetten eine Anzahl Bürger und andere Männer zusammengetreten und hat sich die Aufgabe gestellt, bei vorkommenden Brandfällen das bedrohte Eigentum und Leben der hiesigen Einwohner zu schützen und zu retten.“

Zur Einrichtung dieses Zweckes wurden 13-seitige Statuten aufgestellt. Nachfolgend einige interessante Auszüge hiervon:

§ 1
Es werden nur solche Mitglieder in richtigen Dienst aufgenommen, die gut beleumundet und bürgerlich daszu befähigt sind.

§ 3
Um das Corps in Stand zu setzen, seinen Zweck sicher zu erreichen, werden jeden Monat sowohl regelmässige, als auch ausserordentliche Übungen abgehalten.
§5
Die Lottstetter Mannschaft ist militärisch organisiert. Sie besteht aus 57 Mann, wovon sämtliche uniformiert sind. Sie umfasst folgende Abteilungen:

1. Hauptabteilung: Rettungsmannschaft
a) Leitermannschaft
b) Steiger und Austräger

2. Hauptabteilung: Spritzenmannschaft
a) Schlauchführer
b) Pumper
c) Wasserleuzte und Büttenträger

3. Hauptabteilung: Wachmannschaft
Zur Bewachung der geretteten Gegenstände sowie zur Handhabung der Orrdnung und der Sicherheit

Außerdem hat die Feuerwehr einen Signalisten und Trommler.

§ 10
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Bürgermeister.

§ 14
Jedes Mitglied der Feuerwehr schafft sich aus eigenen Mitteln an:
a) Jacke aus Halbleinen
b) Beinkleider aus Halbleinen
Dagegen werden ihm auf Rechnung der Gemeindekasse gestellt:
c) Gurt
d) Helm
e) Beil
f) Rettungsleine

§ 15
Die Einnahmen des Corps bestehen:
a) In freiwilligen Beiträgen und Geschenken
b) In Strafgeldern
c) Aus jährlichem Beitrag von 50 Pf pro Mitglied

§ 21
Wer ohne hinreichende Entschuldigung bei Übungen fehlt, wird das 1. Mal mit 50 Pf bestraft, im Wiederholungsfalle je mit 1 Mark, bei einem Brand von 1 Mark bis 5 Mark. Sind die Entschuldigungen unrichtig, werden die Strafen verdoppelt.

§ 26
Jedes Jahr muß im Februar eine Generalversammlung abgehalten werden.

Geschenen im April 1887

Der Verwaltungsrat: L. Hauser
Josef Buchter
Joh. Maier jun.
Josef Merkt
Josef Maier
Th. Güntert, Schriftführer